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Leistungsbeschreibung und –bedingungen 01/02

Grundlagen unserer Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen unserer jeweiligen Erzeugnisse, sowie die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung gemachten Angaben. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montagearbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Kosten die durch die Behinderung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat Wasser und Baustrom unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und für Anschlussmöglichkeiten zu sorgen.

Die Stahlteile sind mit einem Rostschutzanstrich nach DIN 18360 Pos. 3.1.5.1 gemäß ATV DIN 18363 Pos. 2.23.1 für Stahl versehen. Grundierung, Farbanstrich und Ausspachtelung von Oberflächenuneben- heiten sind vom Auftraggeber zu veranlassen. Bei der Montage der Unterkonstruktion werden Baustufen aufgebracht, so dass die Konstruktion sofort als Bautreppe zu benützen ist.

Die Wartung der Bautreppe ist Sache des Auftraggebers. Die Unterkonstruktion kann nur nach Angabe der genauen Fußboden- Belagshöhen durch den Auftraggeber gefertigt werden; Mängel und Mehrkosten, die durch unrichtige Belagshöhen-Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weiterhin sind verdeckte Elektro- und sonstige Rohrleitungen anzugeben; fehlende oder unrichtige Angaben hierzu lassen die Haftung der Firma Günztaler Treppenbau GmbH für Beschädigungen der Installationen entfallen.

Nachputzarbeiten und sonstige kleinere Schäden sind Sache des Auftraggebers. Technische Änderungen behalten wir uns vor.
Das Anbringen von eventuellen Baugeländern obliegt dem Auftraggeber. Das Entfernen und Entsorgen von Schutzverwahrungen an Unterkonstruktion oder Treppenstufen gehört nicht zum Leistungsumfang.

Zahlungs- und Lieferbedingungen 01/02

§ 1 Vertragsgrundlagen :

Es gelten folgende Vertragsgrundlagen :

  1. jeweils neuesten Fassung.

Bei Widersprüchen gelten diese Grundlagen nacheinander.

§2 Preisstellung:

Die angebotenen Preise sind bis zum Vertragsabschluß freibleibend und unverbindlich. Vertragliche Festpreise sind nur bezüglich des Nettowertes (ohne Mehrwertsteuer) verbindlich; der Kunde trägt die jeweils bei Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer. Festpreise im Rahmen verein- barter Bauzeitpläne sind für uns verbindlich. Fehlen Bauzeitpläne, so halten wir uns an die Preise ein Jahr lang gebunden, gerechnet ab Datum der Auftragsbestätigung. In dieser Zeitspanne müssen auch die Fertigstufen abgerufen werden. Bei späterem Abruf sind wir berechtigt, unsere dann bei Arbeitsbeginn geltenden Richtpreise zu berechnen, abzüglich eines even- tuell bei Vertragsschluß eingeräumten Rabattes.

Kommen Teile der Vertragsleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zur Ausführung, so sind wir berechtigt, den Netto- Vertragspreis für die nicht mehr zur Ausführung gekommenen Vertragsleistungen zu berechnen, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen, der pauschal 82% beträgt, es sei denn der Kunde weist im Einzelfall einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nach. Wir behal- ten uns vor, gemäß dem Handwerkersicherungs-Gesetz (§ 648 a BGB) zu verfahren.

§ 3 Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos gegenüber dem Kunden vor. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zur Veräußerung und Verarbeitung der Ware widerruflich berechtigt. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverarbeitet oder auch verarbei- tet, oder baut er die Ware bei seinem Auftraggeber (Bauherrn) ein, so tritt er jetzt schon die ihm aus der Veräußerung bzw. dem Einbau zustehende Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtun- gen uns gegenüber nachkommt.

Mit Rücksicht auf die vorgenannten Abtretungen ist eine Abtretung dieser Forderung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, unzulässig. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr in vollem Umfange nach, ist er verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen und uns Einsichtnahme in die entsprechen- den Unterlagen zu gewähren.

Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Waren aus- reichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintreten eines Schadenfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum beziehen, an uns ab.

Bei Zugriffen dritter Personen auf die in unserem Eigentum stehenden Waren oder die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unver- züglich auf unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben und uns die zu einer Intervention erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Übersteigt der Gesamtwert der Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt, Abtretungen) den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf einige Dauer um mehr als 20%, so ist der Kunde berech- tigt, insoweit Freigabe zu verlangen, bis die Überschreitung rückgängig gemacht ist.

§4 Zahlungsbedingungen:

Abschlagszahlungen sind sofort fällig, die Restzahlung ist innerhalb 14 Tagen nach Fertigstellung bzw. Lieferung fällig. Bei den Stahl- Holztreppen beträgt die Abschlagszahlung 60% der Auftragssumme, fällig nach Einbau der Treppen-Holz oder Stahlunterkonstruktion. Auch einzelne Treppenan- lagen sind auf unser verlangen einzeln abzunehmen (§12 Ziff. 2a VOB) und zu bezahlen.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, es sei denn, wir weisen einen höheren Verzugsschaden bzw. der Kunde weist einen niedrigeren Verzugsschaden nach.

Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten, Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wird von uns nicht bestritten oder ist bereits rechtskräftig festgestellt.

§5 Mängel - Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistung unverzüglich zu untersuchen und uns binnen 8 Tagen nach Lieferung bzw. Einbau alle offensichtlichen bzw. nach gewissenhafter Prüfung erkennbaren Mängel anzuzeigen. Widrigenfalls erlischt die Gewährleistung für die Mängel.

Holz ist hygroskopisch d. h. es reagiert auf Feuchtigkeit. Die Treppen, Stufen und Treppenteile verlassen unser Haus mit ca. 8 – 10% Holzfeuchte. Sie sind auf eine Luftfeuchte von ca. 60% und einer Raumtemperatur von ca.18-20% C. ausgelegt. Andere Klimate über eine längere Zeit (2 Tage und mehr) wirken sich negativ auf die Holzqualität aus und können keinen Gewährleistungsanspruch begründen.

Als Naturprodukt wandelt sich Holz ständig. Es zieht sich zusammen, dehnt sich aus und ändert seine farblichen Nuancen und Strukturen. Solche natür- lichen Änderungen können in keinem Fall Gewährleistungsansprüche aus- lösen. Wir dürfen Gewährleistungsansprüche stets durch gleichwertigen Ersatz erfüllen.

§6 Montage

Zu Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Eventuelle bauliche Anpassungsarbeiten (wie Höhenausgleich, Decken- anpassung etc.) werden gesondert berechnet. Die Berechnung erfolgt nach Montagenachweis. Muss die Montage - von uns unverschuldet - abgebro- chen werden, so sind die daraus entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zum vereinbarten Termin die Leistung vor Ort abzunehmen oder einen Stellvertreter, der zu Abnahme berechtigt ist, entsprechend zu beauftragen. Dies gilt insbesondere auch für die Montage der Fertigstufen und Handläufe. Nach erfolgter ordnungsgemäßer Montage gehen Schäden an der Treppe zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn diese Schäden durch andere Handwerker oder Dritte verursacht wurden.

§7 Gerichtsstand:

Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person öffentlichen Rechts oder Sondervermögen öffentlichen Rechts ist, wird Memmingen als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbart.

§8 Falls eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam ist, sind wir berechtigt, diese durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 


 

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